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13.07.2009:

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Feuerwerk Genehmigung

Um eine Ausnahmegenehmigung für ein Feuerwerk zu bekommen, müssen Sie sich mit der örtlich zuständigen Behörde rechtzeitig in Verbindung setzen. Sollten Sie nicht wissen, welche Behörde dafür zuständig ist, dann erkundigen Sie sich bei der Bürgerberatung.

Die Behörde wird Ihnen ein Formular zum Antrag auf eine Ausnahmegenehmigung aushändigen. Das Formular müssen Sie mit Ihrem Namen, der Privatanschrift, der Anschrift des zuständigen Amtes, der Begründung des Anlasses, dem genauen Veranstaltungsort und zuletzt demjenigen der das Feuerwerk abbrennt ausfüllen.

Lassen Sie sich nicht zu lange Zeit und geben Sie den Antrag mindestens 4 Wochen vorher bei Ihrer Behörde ab, denn erst nach Genehmigung des Antrages ist es Ihnen gestattet Feuerwerkskörper zu kaufen.

Wichtig: Denken Sie daran, dass Sie die Ausnahmegenehmigung in der Stadt oder dem Ort beantragen an dem Sie das Feuerwerk stattfinden lassen wollen und nicht Ihren Wohnort, wenn sich die Orte unterscheiden. Sollten Sie die Erlaubnis für das Feuerwerk bekommen, was nur selten der Fall ist und das auch nur bei begründeten Anlässen, wie Hochzeiten oder runde Geburtstage, dann kostet die Genehmigung zwischen 20 und 80 Euro und unterliegt einem festen Zeitplan der streng eingehalten werden muss.

Wenn die Behörde das Grundstück vorher besichtigt, werden zusätzliche Gebühren fällig. Informieren Sie sich also vorher über die möglichen Kosten. Der einzige Tag, an dem die Genehmigung nicht benötigt wird, ist an Silvester. Außerdem müssen Sie volljährig und über 18 Jahre alt sein, damit Sie die Ausnahmegenehmigung beantragen dürfen. Das alles gilt für Feuerwerkskörper der Klasse II, welche zum Silvesterfeuerwerk oder Kleinfeuerwerk gehören und nur von volljährigen Privatpersonen gekauft und gezündet werden darf.

Minderjährigen ist es auch in Begleitung erziehungsberechtigter Personen verboten, Feuerwerke zu zünden. Feuerwerkskörper der Klasse I hingegen dürfen ganzjährig und ohne gesetzliche Einschränkungen auch von Minderjährigen benutzt werden. Für größere Veranstaltungen gibt es noch die Feuerwerkskörper der Klasse III und der Klasse IV, aber diese dürfen nur von ausgebildeten Pyrotechnikern gezündet werden. Bedenken sollten Sie, dass Ihr Feuerwerk nicht in direkter Nähe von Gotteshäusern, Krankenanstalten, Kinder-, Alters- und Erholungsheimen gezündet werden darf.

Die zuständige Behörde kann Ihnen je nach Lage des Veranstaltungsortes bestimmte Auflagen erteilen, wie zum Beispiel die Bereitstellung von Feuerlöschern. Oder es wird von Ihnen verlangt bestimmte Artikel nicht zu benutzen, wenn diese eine Gefahrenquelle (z.B. Brandgefahr) für die nähere Umgebung darstellen. Sämtlichen Aufforderungen der Behörde sind Folge zu leisten und können nicht widersprochen werden, da sonst der Antrag auf eine Ausnahmegenehmigung abgelehnt wird.

Beachten Sie bitte auch, dass eine schriftliche Zustimmung vom Grundstückbesitzer vorliegen muss, wenn es sich nicht um Ihr Grundstück handelt. Auch macht es Sinn sich vorher darüber zu informieren, welche Schäden von Ihrer Versicherung übernommen werden und welche nicht gedeckt sind. Wie Sie sehen, es gibt viel zu beachten bei der Planung Ihres Feuerwerk!

Hier finden Sie weitere Informationen zum Feuerwerk Verkauf.